Haftung: a) Der Spediteur haftet wie ein Frachtführer für Schäden an Gütern, die sich in seiner Obhut befinden, oder wenn er den Transport selbst durchführt (Selbsteintritt) oder ihn zu festen Kosten oder zusammen mit Gütern anderer Versender besorgt (Sammelladung).(1) 1Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. 2Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Was ist der Unterschied zwischen Frachtführer und Spediteur : Unter einem Frachtführer versteht das HGB diejenigen, die den Transport durchführen. Ein Spediteur dagegen ist laut Gesetz ein Unternehmen, das den Transport von Gütern organisiert, aber nicht zwangsläufig durchführt.
Für was haftet der Frachtführer nicht
Auf die Haftungsbeschränkung für Güter- und Verspätungsschäden kann der Frachtführer sich aber dann nicht berufen, wenn er selbst oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt haben (§ 435 HGB).
Wann haftet der Spediteur : a) Diese Haftung des Spediteurs setzt voraus, dass er > seine Pflicht, die Versendung zu organisieren, verletzt (der Spediteur wählt ein ungeeignetes Beförderungsmittel, einen ungeeigneten Beförderungsweg, einen unzuverlässigen Frachtführer/Verfrachter aus; der Spediteur erteilt eine falsche Auskunft, z. B.
§ 426 Haftungsausschluß
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Wer sich als Frachtführer bezeichnet, führt Transportaufträge vor allem mit eigenen Fahrzeugen durch. Wer sich als Spediteur bezeichnet, kümmert sich mehr um die Organisation der Transporte.
Wann muss der Frachtführer nicht haften
Der Frachtführer kann sich von der Haftung nur befreien, indem er nachweist, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§§ 425 f. HGB).Der Spediteur hat einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Fachtführer. Dieser besteht in Höhe der dreifachen Fracht, die der Spediteur mit dem Frachtführer vereinbart hat. Oder in voller Höhe bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers.Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung sowie für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen.