Welche Werte muss ein Kaminofen ab 2024 erfüllen?
BImSchV Stufe 1: Errichtung ab dem 22. März 2010

Feuerstättenart Technische Regeln Staub [g/m3]
Speichereinzelfeuerstätten DIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007) 0,075
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005) 0,075
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005) 0,075

Ab dem 01.01.2025 müssen alle Kaminöfen, die mit Festbrennstoffen betrieben werden, den aktuellen Bestimmungen der 1. BImSchV Stufe 2 entsprechen. Welche das sind und wer von dieser Verordnung betroffen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag: Übersicht Kaminofenzulassungen in Deutschland.Kaminofen Abgaswerte: Minimaler Kaminofen Schadstoffausstoß

Moderne Kaminöfen wie der Kaminofen Ambiente von Spartherm müssen seit 2015 den strengen Vorschriften der Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) genügen. Das heißt, dass der Kamin auf keinen Fall mehr als 150 mg/m3 Staub und 4 g/m3 CO emittieren darf.

Welche Kaminöfen dürfen nach 2025 weiter betrieben werden : Fakt ist: Ab 2025 dürfen Kaminöfen und Holzöfen nicht mehr als 0,15 Gramm Staub sowie 4 Gramm Kohlenstoffmonoxid je Kubikmeter Abgasluft in die Luft pusten. Kann man diese Grenzwerte nicht einhalten, muss der Ofen nachgerüstet werden.

Welche Holzöfen sind nach 2024 erlaubt

Fazit: Es gibt ab 2024 kein Verbot für den Betrieb und Einbau moderner Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine. Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben werden, sofern sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen.

Woher weiß ich ob mein Kaminofen noch zulässig ist : Um den Status seines Ofens zu ermitteln, findet man im Internetportal ratgeber-ofen.de des HKI (Industrieverband Haus-, Heiz- und Kühltechnik) unter Menüpunkt “Service“ (oben rechts) eine Datenbank mit ca. 5.000 Öfen.

Fazit: Es gibt ab 2024 kein Verbot für den Betrieb und Einbau moderner Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine. Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben werden, sofern sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen.

Anhand der Kaminofenverordnung wurden alle zwischen 1975 und 1984 neu hergestellten Geräte bis Ende 2017 umgestellt. Die dritte Stufe der Umstellung erfolgte Ende 2020.

Woher weiß ich ob mein Kaminöfen noch zulässig ist

Um den Status seines Ofens zu ermitteln, findet man im Internetportal ratgeber-ofen.de des HKI (Industrieverband Haus-, Heiz- und Kühltechnik) unter Menüpunkt “Service“ (oben rechts) eine Datenbank mit ca. 5.000 Öfen.die Schornsteinfegerin misst den Kohlenmonoxid-Wert im Abgas und weist bei Überschreitungen des Grenzwertes auf die Gefahren hin. Ab einem Wert von über 1.000 ppm im Abgas ist eine Anlage zwingend zu warten, bei einem Wert zwischen 500 ppm und 1.000 ppm wird eine Wartung dringend empfohlen.Private Kochherde, Backöfen und Badeöfen, offene Kamine sowie vor 1950 errichtete Öfen (so genannte historische Öfen) sollen nicht unter das Austausch- und Nachrüstungsprogramm fallen.

Keine Sorge, nach 2024 gibt es kein generelles Kaminofen-Verbot. Das neue Heizungsgesetz hat keine Auswirkungen auf die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten.

Sind Holzöfen ab 2024 noch erlaubt : Keine Sorge, nach 2024 gibt es kein generelles Kaminofen-Verbot. Das neue Heizungsgesetz hat keine Auswirkungen auf die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten.

Welche Kamine dürfen nach 2024 weiter betrieben werden : Fazit: Es gibt ab 2024 kein Verbot für den Betrieb und Einbau moderner Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine. Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben werden, sofern sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen.

Was ist die BImSchV Stufe 2

Bei der BImSchV Stufe 2 handelt es sich um Kamine oder Öfen, die nach dem Jahr 2001 hergestellt wurden.

In den Abgasen aller Einzelraumfeuerungsanlagen, also auch bei Kaminöfen, dürfen aktuell laut Stufe 2 der BImSchV maximal 0,04 Gramm pro Kubikmeter Feinstaub sowie maximal 1,25 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter enthalten sein. Davon betroffen sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die nach dem 22.03.2010 gebaut wurden.