Die Inbetriebnahme, die Wartung, der Probebetrieb, die Schulung des Betriebsper- sonals sind hingegen kein Teil der anrechenbaren Kosten. Folgerichtig sind Leistungen, die bereits den Betrieb einer Anlage betreffen, Besondere Leistun- gen mit gesondertem Vergütungsanspruch.In einem fiktivem Bauprojekt sind die Kosten Kostengruppe 300 300.000€ netto und in Kostengruppe 400 fallen 400.000€ netto. Dann ist die Formel zur Berechnung der anrechenbaren Kosten: Anrechenbare Kosten = 100% * 300.000€ + 75.000€ (= 100% * 25% * 300.000€) + 50% * 325.000€ (= 400.000€ – 75.000€) = 537.500€.Welche Kostengruppen sind anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten sind für die Honorarberechnung von Architekten und Statikern relevant. Dafür sind vor allem die Kostengruppen 300 und 400 wichtig. Nur dann, wenn der Experte an der Arbeit mitgewirkt hat, sind die Kosten anrechenbar.
Ist die Kostengruppe 600 anrechenbar : Die in KG 600 Ausstattung und Kunstwerke enthaltenen Kosten können nach § 33 Abs. 3 auch für die Gebäudeplanung anrechenbar sein, nämlich soweit der AN die Leistungen entweder plant oder bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
Was sind nicht anrechenbare Kosten HOAI
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
Was sind sonstige anrechenbare Kosten : Die sonstigen anrechenbaren Kosten setzen sich aus den Kosten in Absatz 1 und 3 des § 32 HOAI abzüglich der Kosten für Technische Anlagen zusammen. Zwangsläufig stellt sich die Frage, ob auch die Kostengruppen 100, 200 und 600 der Din 276-1 automatisch anrechenbare Kosten bei Gebäuden und raumbildende Ausbauten sind.
Grundlagen der anrechenbaren Kosten
Mit Bezug auf § 4 Abs. 1 in der HOAI (2021) sind die anrechenbaren Kosten "Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen".
Die kompletten Kosten für die Baustelleneinrichtung gehören zu den anrechenbaren Kosten.
Was ist anrechenbare Bausubstanz
Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, vgl. § 2 Abs. 7 HOAI. Dieser Begriff ist weit auszulegen.Die Pauschalen für Bauwesenversicherung und Baunebenkosten, die den ausführenden Unternehmen in Abzug gebracht würden, seien gemäß § 10 Abs. 5 Ziffer 12 HOAI, DIN 276 Anhang A Kostengruppe 7.5 (vergleiche 7.5.2 und 7.5.9) allgemeine Baunebenkosten und stellten deshalb keine anrechenbaren Kosten dar.