Nach Stellung des Scheidungsantrags: Der Wohnwert ist jetzt grundsätzlich genauso hoch wie die Miete, die man – wenn man nicht Eigentümer wäre – für diese Immobilie zahlen müsste. Anders ausgedrückt: der Wohnwert ist gleich der Miete, die man für die Immobilie erzielen könnte, wenn man sie vermietet.Solange die Ehe noch nicht endgültig gescheitert ist, ist grundsätzlich nur ein eingeschränkter Wohnwert zu berücksichtigen. Dieser sogenannte angemessene Wohnwert gilt für die gesamte Dauer der Trennung.In der Regel kann man schätzen, dass der Betreffende 1/3 seines Einkommens für eine angemessene Miete ausgeben würde. Verdient die Ehefrau also zum Beispiel 1.200 Euro netto, dann kann ihr im Trennungsjahr ein Wohnwert von 400 Euro angerechnet werden.
Wie ermittle ich den Wohnvorteil : Liegt die ortsübliche Marktmiete pro m² bei 6 EUR, ist der Wohnvorteil mit (110 m² x 6 EUR =) 660,00 EUR anzusetzen. Einige Sozialämter berechnen den Wohnwert davon abweichend in der Gestalt, dass ein Prozentsatz von 20 – 30 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Kindes angerechnet wird.
Was mindert den Wohnwert
Tilgungsleistungen kürzen den Wohnwert, wenn die Immobilie im gemeinschaftlichen Eigentum steht, da von dieser Vermögensbildung beide Ehepartner profitieren. Dasselbe gilt auch in der Konstellation, wenn der ausgezogene Ehegatte Alleineigentümer und der in Wohnung bleibende durch die Tilgung dessen Vermögen mehrt.
Wie lange muss man Wohnvorteil zahlen : Für ein Jahr ab Trennung gilt der angemessene Wohnvorteil, der sich an der Miete für eine angemessene (in aller Regel kleinere/günstigere) Wohnung orientiert. Danach wird der volle Wohnvorteil in Höhe der ortsüblichen Miete für das Haus zugrundegelegt. Darlehensraten können vom Wohnvorteil abgesetzt werden.
Keine Fremdvermietung möglich: Wenn eine Obliegenheit zur Fremdvermietung verneint wird, hat dies keinen Einfluss auf das Einkommen, sondern auf den Spar-Effekt des Wohnvorteils. In diesem Fall wird der Wert des Wohnvorteils nicht mehr nach objektiven, sondern nach angemessenem Wohnwert bestimmt.
Der Wohnvorteil wird bei der Unterhaltsberechnung dem Nettoeinkommen des jeweiligen Partners als fiktives Einkommen hinzugerechnet. Soweit für die eigene Immobilie Darlehenszinsen anfallen, werden diese unter anderem auf den Wohnvorteil angerechnet.
Wann fällt der Wohnvorteil weg
Die Zurechnung eines positiven Wohnvorteils entfällt, wenn die Hauslasten höher sind als der Wohnwert. In diesem Fall kann sich sogar ein "negativer Wohnwert" ergeben, der als berücksichtigungsfähige Schuld vom Einkommen abzusetzen sein kann.Tatsächlich gibt es Fälle, in denen kein Wohnvorteil angerechnet wird. Das ist dann der Fall, wenn es sich um freiwillige Leistungen Dritter handelt. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist, wenn Verwandte eine Wohnung demjenigen, der anderen gegenüber Unterhalt zahlen muß, mietfrei überlassen.Wohnvorteil beim betreuenden Elternteil hat keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt. Lebt der betreuende Elternteil mit den Kindern mietfrei im Eigenheim, dann ändert dies nichts an der Höhe des vom anderen Elternteil zu leistenden Barunterhalts für die Kinder.
Von dem Wohnvorteil sind grundsätzlich die mit dem Eigentum verbundenen Kosten abzusetzen. Der Tilgungsanteil kann dann aber nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Scheidungsantrag anhängig ist oder wenn die Parteien in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart haben.