Das Wichtigste in Kürze. Nutzungsänderungen unterliegen den Bauvorschriften und dürfen nicht ohne Rücksprache mit dem Bauamt vorgenommen werden. Sie bedürfen häufig eines neuen Bauantrags. Voraussetzung für eine Nutzungsänderung ist, dass die künftige Nutzung mit dem Bebauungsplan übereinstimmt.Kosten für eine Nutzungsänderung
Die Kosten für Nutzungsänderungen hängen sehr stark vom Umfang des Projekts ab. Für eine einfache Nutzungsänderung ohne Umbau können etwa 3.000 EUR anfallen. Komplexe Projekte mit Bauabsicht können schnell etwa 30.000 EUR kosten – zuzüglich der Kosten für die Baumaßnahmen.Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang des beantragten Vorhabens und kann 1 bis 3 Monate nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Anspruch nehmen.
Welche Nutzungsänderungen sind genehmigungsfrei : Die Nutzungsänderung kann verfahrensfrei sein, wenn für die neue Nutzung keine neuen Anforderungen an das Gebäude gestellt werden oder wenn durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden entsteht.
Was kostet ein Architekt für eine Nutzungsänderung
Nutzungsänderung Kosten
Die Kosten für eine Nutzungsänderung, die einen vollständigen Bauantrag erfordert, beginnen bei 2.500 € (zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer).
Wer trägt die Kosten für eine Nutzungsänderung : Grundsätzlich gilt, dass das Risiko der (baurechtlichen) Genehmigungsfähigkeit des Mietobjekts einschließlich damit verbundener Nutzungsänderungen durch den Mieter der Vermieter trägt.
Fazit. Ändert man die Nutzung einer baulichen Anlage, ohne die erforderliche Genehmigung zuvor eingeholt zu haben, besteht die Gefahr einer Nutzungsuntersagung. Dies kann gerade bei einer Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerberaum (Wohnungsprostitution, Kosmetikstudio, Massagestudio, etc.)
Grundsätzlich gilt, dass das Risiko der (baurechtlichen) Genehmigungsfähigkeit des Mietobjekts einschließlich damit verbundener Nutzungsänderungen durch den Mieter der Vermieter trägt.
Ist eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig
Nutzungsänderungen sind insbesondere dann baugenehmigungspflichtig, wenn für die neue Nutzung andere oder weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung.Die rechtliche Verpflichtung, eine erfolgte Nutzungsänderung im Grundbuch eintragen zu lassen, gibt es nicht. Immer dann, wenn Sie als Nutzer nicht auch gleichzeitig alleiniger Eigentümer sind, ist die Eintragung aber sinnvoll und kann mitunter auch gefordert werden.Der Tatbestand ist gegeben, wenn die zukünftige Nutzung von der bereits baurechtlich genehmigten Nutzung abweicht. Folgt beispielsweise ein Kleidungsgeschäft auf ein Kleidungsgeschäft, bedarf es keiner Nutzungsänderung. Gleiches gilt für die Erweiterung oder Ausdehnung, solange diese dem bisherigen Zweck entspricht.
Zuständig für die Genehmigungserteilung ist die jeweilige Bauaufsichtsbehörde, welche mit der Kommune identisch sein kann. Die zeitliche Dauer zwischen der Einreichung des Bauantrags und der Erteilung der notwendigen Baugenehmigung lässt sich pauschal nicht mit hinreichender Sicherheit beziffern.