Wann muss eine Nutzungsänderung gemacht werden?
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn Sie die genehmigte Benutzungsart oder die Zweckbestimmung einer baulichen Anlage ändern wollen. (Zum Beispiel: Einrichtung einer Arztpraxis in einem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude).Fazit. Ändert man die Nutzung einer baulichen Anlage, ohne die erforderliche Genehmigung zuvor eingeholt zu haben, besteht die Gefahr einer Nutzungsuntersagung. Dies kann gerade bei einer Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerberaum (Wohnungsprostitution, Kosmetikstudio, Massagestudio, etc.)Die Nutzungsänderung kann verfahrensfrei sein, wenn für die neue Nutzung keine neuen Anforderungen an das Gebäude gestellt werden oder wenn durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden entsteht.

Wie hoch sind die Kosten für eine Nutzungsänderung : Kosten für eine Nutzungsänderung

Die Kosten für Nutzungsänderungen hängen sehr stark vom Umfang des Projekts ab. Für eine einfache Nutzungsänderung ohne Umbau können etwa 3.000 EUR anfallen. Komplexe Projekte mit Bauabsicht können schnell etwa 30.000 EUR kosten – zuzüglich der Kosten für die Baumaßnahmen.

Wann benötigt man keine Nutzungsänderung

Voraussetzung für eine Nutzungsänderung ist, dass die künftige Nutzung mit dem Bebauungsplan übereinstimmt. Eigentümer von Sondereigentum müssen eine geplante Nutzungsänderung von der Eigentümergemeinschaft genehmigen lassen. Bei kleineren Vorhaben kann die Baubehörde eine verfahrensfreie Nutzungsänderung zulassen.

Wer entscheidet über Nutzungsänderung : Die Genehmigung einer Nutzungsänderung wird in der Regel von der zuständigen Baubehörde erteilt. Diese prüft, ob die geplante Änderung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die Anforderungen an den Brandschutz, die Statik und die Barrierefreiheit erfüllt werden.

Genehmigungsfreie Vorhaben

  • Geräteschuppen bis 30 qm.
  • Terrassenüberdachungen bis 3 m Tiefe.
  • Mauern und Zäune bis 2 m Höhe (bzw. bis 1 m an öffentlichen Verkehrsflächen)
  • Schwimmbecken bis 100 qbm Fassungsvermögen.
  • der Austausch von Türen und Fenstern.
  • Heizungs-, Lüftungs- und Abwasseranlagen (§ 66 BauO NRW)


Nutzungsänderungen sind insbesondere dann baugenehmigungspflichtig, wenn für die neue Nutzung andere oder weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung.

Wer trägt die Kosten bei einer Nutzungsänderung

Grundsätzlich gilt, dass das Risiko der (baurechtlichen) Genehmigungsfähigkeit des Mietobjekts einschließlich damit verbundener Nutzungsänderungen durch den Mieter der Vermieter trägt.Danach liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weiter gehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen 15.8.1995 – 11 A …