Kann man Belege auch digital aufbewahren?
Das Aufbewahrungsmedium kann für steuerlich aufzubewahrende Dokumente nicht frei gewählt werden. Elektronische Rechnungen und Belege müssen zwingend elektronisch archiviert werden. Es genügt nicht, die Unterlagen auszudrucken und in Papierform aufzubewahren.Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen bis zu 10 Jahre

Alle weiteren Akten und Dokumente sind für 6 Jahre zu archivieren. Fast alle Dokumente können in digitaler Form aufbewahrt werden. Die digitale Aufbewahrung von Eröffnungsbilanzen, Konzernabschlüssen und Jahresabschlüssen ist aber ausgeschlossen.Für elektronische Belege, wie zum Beispiel elektronische Rechnungen, gelten mit Hinblick auf das Finanzamt grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Papierbelege. Wichtig ist, bei einem elektronischen Archiv darauf zu achten, dass dieses GoBD-konform ist.

Welche Rechnungen müssen im Original aufbewahrt werden : Alle Rechnungen sowie Handels- und Geschäftsbriefe, die der Unternehmer erhalten hat, sind so aufzubewahren (§§ 14, 14b UStG), dass ihre Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt (bildliche Wiedergabe).

Welche Unterlagen müssen trotz digitaler Aufbewahrung auch in Papierform aufbewahrt werden

Es ist empfehlenswert, die wichtigsten Dokumente zunächst im Original, also in Papierform aufzubewahren. Dazu gehören befristete Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge oder Kündigungsschreiben. Auch Arbeitsverträge mit nachträglichem Konkurrenzverbot sollten im Original aufbewahrt werden.

Wie müssen Belege archiviert werden : Für digitale Belege gelten die gleichen Aufbewahrungspflichten wie für physische Belege (Papierbelege). Auch elektronische Rechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Digitale Belege müssen zwingend elektronisch archiviert werden! Es ist nicht zulässig, die Belege auszudrucken und in Papierform aufzubewahren!

Sparbücher, Aktien und Wertpapiere in Papierform, Lebensversicherungspolicen, Zeugnisse, wie etwa Studienabschluss, Gesellenbrief, Meisterbrief, aber auch relevante Arbeitszeugnisse und Empfehlungen, Gerichtsurteile und Vollstreckungsbescheide. Diese müssen Sie 30 Jahre aufbewahren.

Folgende Dokumente müssen weiterhin in Papierform aufbewahrt werden:

  • Eröffnungsbilanz.
  • Jahresabschlüsse.
  • Zollanmeldungen.
  • Notarverträge und Urkunden.
  • Unterlagen mit Original-Unterschriften.
  • Dokumente mit Wasserzeichen.

Was darf nicht digital archiviert werden

Für digitale Belege gelten die gleichen Aufbewahrungspflichten wie für physische Belege (Papierbelege). Auch elektronische Rechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Digitale Belege müssen zwingend elektronisch archiviert werden! Es ist nicht zulässig, die Belege auszudrucken und in Papierform aufzubewahren!Für elektronische Rechnungen gilt die gleiche gesetzliche Aufbewahrungsfrist wie für Papierrechnungen. So müssen alle Dokumente mindestens zehn Jahre lang im Archiv liegen und jederzeit zugänglich sein. Erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist darf ein Dokument gelöscht werden. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt.Sparbücher, Aktien und Wertpapiere in Papierform, Lebensversicherungspolicen, Zeugnisse, wie etwa Studienabschluss, Gesellenbrief, Meisterbrief, aber auch relevante Arbeitszeugnisse und Empfehlungen, Gerichtsurteile und Vollstreckungsbescheide. Diese müssen Sie 30 Jahre aufbewahren.