§ 426 Haftungsausschluß
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.(2) Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände …(1) 1Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. 2Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
Für welche Schaden haftet der Frachtführer nach 425 HGB : § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung. (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Für was haftet der Frachtführer
Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung sowie für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen.
Wann haftet der Spediteur nicht : c) Die Haftung des Spediteurs entfällt, wenn er beweisen kann, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Spediteurs) nicht abgewendet werden konnte.
Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Haftung: a) Der Spediteur haftet wie ein Frachtführer für Schäden an Gütern, die sich in seiner Obhut befinden, oder wenn er den Transport selbst durchführt (Selbsteintritt) oder ihn zu festen Kosten oder zusammen mit Gütern anderer Versender besorgt (Sammelladung).
Wie haftet Frachtführer
Die Haftung des Frachtführers für Güterschäden ist grundsätzlich beschränkt auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes; die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt (§ 431 HGB).Pflichten des Frachtführers
Hierbei muss er die sorgfältige Ausführung der Beförderung und das Einhalten der Lieferfrist (§ 423 HGB) gewährleisten, sowie die Anweisungen des Absenders und des Empfängers befolgen (§ 418 HGB). Außerdem ist er gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig (§§ 425-427 HGB).Der Frachtführer verpflichtet sich auf Grund eines Frachtvertrages dazu, einen Transport über Land (Straße oder Schiene), auf Binnengewässern, in der Luft, zur See oder eine Kombination dieser Transportwege (multimodal) gegen Entgelt durchzuführen.